Leitbild

Leitlinien für die Zusammenarbeit der Gefängnisseelsorge mit den Leitungen der Institutionen des Freiheitsentzuges.

Ingress

Die Gefängnisseelsorge gehört zu den klassischen "gemeinsamen Aufgaben" von Kirche und Staat und ist in allen Kantonen der Schweiz grundsätzlich anerkannt und strukturell verankert. Die Untersuchungshaft sowie der Straf- und Massnahmenvollzug sind in den letzten Jahren komplexer geworden. Die fachlichen und professionellen Anforderungen für Mitarbeitende in den Institutionen des Freiheitsentzuges sind gestiegen. Dies trifft ebenfalls für die Gefängnisseelsorge zu.

Die vorliegenden Leitlinien sollen der Zusammenarbeit der Gefängnisseelsorge mit den Institutionen des Freiheitsentzuges dienen und die Qualität der Seelsorge in den Institutionen sichern helfen.

Die Schweizerische Anstaltsleiterkonferenz sowie der Schweizerische Verein für die  Gefängnisseelsorge vereinbaren, sich bei der Zusammenarbeit an den nachfolgenden Grundsätzen und Voraussetzungen zu orientieren:

1. Kompetenz

Gefängnisseelsorger/innen brauchen:

  • eine theologische Kompetenz, i.d.R. ein Theologiestudium,
  • eine seelsorgerische Kompetenz (Spezialausbildung, welche für die begleitende und beratende Praxis qualifiziert, z.B. Nachdiplomstudium "Kirche im Straf- und Massnahmenvollzug" oder gleichwertige Zusatzausbildung),
  • eine systemische Kompetenz (Grundkenntnisse der Strukturen in den Institutionen des Freiheitsentzuges und deren Leitbilder und Zielsetzungen),
  • eine berufliche Weiterbildung und Supervision.

Von Gefängnisseelsorger/innen wird erwartet:

  • dass sie offen sind für die Anliegen und Probleme der Eingewiesenen sowie für die-jenigen des Personals und der Institution,
  • dass sie eine ökumenisch und interreligiös offene Grundhaltung leben; die Religionszugehörigkeit und die Glaubensauffassung aller ihrer Gesprächspartner/innen respektieren.

2. Anstellungsbedingungen und -voraussetzungen

  • Die zuständigen landeskirchlichen Organe unterbreiten der zuständigen Anstellungsbehörde bzw. der Leitung der Institution des Freiheitsentzuges  bei Neubesetzungen von Gefängnisseelsorgestellen in der Regel einen Zweiervorschlag, unter Berücksichtigung der Kompetenzen gemäss Pt. 1.

3. Rahmenbedingungen des Freiheitsentzuges

  • Die Institution des Freiheitsentzuges räumt der Gefängnisseelsorge das nötige Gewicht im Rahmen ihrer Organisation ein.
  • Die Institutionsleitung stellt der Gefängnisseelsorge die nötige Information (mündlich und schriftlich), geeignete Räumlichkeiten und genügend Zeit zur Verfügung.
  • Die Gefängnisseelsorge muss über allfällige spezifische Störungen / Aggressionsgefahren u.ä. von Insassen durch die Institutionsleitung informiert werden.
  • Die Institutionsleitung und die Gefängnisseelsorge sind sich bewusst, dass die seelsorgerische Schweigepflicht die Basis der Gespräche ist. Indessen informieren die Gefängnisseelsorger/innen die Institutionsleitung in adäquater Weise über Wahrnehmungen akuter Selbst- und Fremdgefährdung.