- Name und Sitz
Unter dem Namen „Schweizerischer Verein für Gefängnisseelsorge“ bilden die Gefängnisseelsorger und Gefängnisseelsorgerinnen der Schweiz einen Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins befindet sich am Arbeitsort der Präsidentin bzw. des Präsidenten.
- Zweck
Der Verein vertritt die Interessen der Gefängnisseelsorgerinnen und Gefängnisseelsorger, die als solche gemäss den kantonalen Bestimmungen berechtigt sind, in den Institutionen des Justizvollzuges als Gefängnisseelsorgerin oder Gefängnisseelsorger tätig zu sein und die von ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft hierzu beauftragt worden sind.
Er fördert die Professionalisierung der Seelsorge im Freiheitsentzug und strebt die Einhaltung hoher beruflicher ethischer Richtlinien an.
Er setzt sich für eine theologisch fundierte Praxis und für die interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit der Seelsorge mit den Institutionen des Justizvollzuges ein.
- Aufgaben
Der Verein setzt sich für die Weiterentwicklung der professionellen und ethischen Standards ein.
Der Verein organisiert den Fach- und Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und sorgt für Beratung und Weiterbildung.
Der Verein setzt sich mit den Entwicklungen des Freiheitsentzugs auseinander und nimmt bei Bedarf öffentlich Stellung.
Er pflegt den Kontakt mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen, den religiösen Gemeinschaften und staatlichen Behörden sowie mit den privaten Institutionen, die im Schweizer Justizvollzug tätig sind.
Er fördert den Austausch mit denjenigen Institutionen im Bildungsbereich, welche sich mit Themen der Gefängnisseelsorge befassen.
Er hält Kontakt zu internationalen Vereinigungen der Gefängnisseelsorge.
- Mitgliedschaft
4.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann sein, wer nach dem Recht des betreffenden Kantons berechtigt ist, in einer Institution des schweizerischen Justizvollzuges als Gefängnisseelsorgerin oder Gefängnisseelsorger tätig zu sein sowie dazu von der für sie oder ihn zuständigen Religionsgemeinschaft beauftragt worden ist.
4.2 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern wollen.
4.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimm- und Antragsrecht an der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Alle Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Wird der Beitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, wird die Mitgliedschaft in der Regel durch Ausschluss aus dem Verein aufgelöst.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
- Organisation
Vereinsorgane sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.
5.1 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt oder wenn der Vorstand oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
Die Generalversammlung ist zuständig für:
- die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung,
- die Behandlung und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten oder der Präsidentin,
- die Behandlung und Genehmigung der Jahresrechnung,
- die Behandlung und Genehmigung des Budgets,
- die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages,
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten oder der Präsidentin und der Revisionsstelle,
- die Behandlung von Geschäften, die der Vorstand oder Vereinsmitglieder der Versammlung vorlegen,
- die Annahme, Änderung oder Ergänzung der Statuten,
- die freiwillige Auflösung des Vereins.
Die Beschlussfassung der Generalversammlung ist wie folgt geregelt:
Bei Sachgeschäften ist die absolute Stimmenmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr der an der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder. Wahlen erfolgen nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit hat der bzw. die Vorsitzende den Stichentscheid.
5.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin und mindestens zwei Mitgliedern, in der Regel aus insgesamt fünf Mitgliedern.
Er wird für vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist 2 mal möglich (bis maximal 12 Jahre Amtsdauer).
Der Vorstand ist zuständig für:
- die Bestimmung des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin, der Aktuarin bzw. des Aktuars und des Kassierers bzw. der Kassiererin aus seiner Mitte,
- die Regelung der Unterschriftsberechtigung,
- die Vorbereitung aller Geschäfte zuhanden der Generalversammlung, die nicht explizit gemäss Gesetz oder Statuten einer anderen Person oder einem anderen Organ übertragen sind
- die Behandlung aller Geschäfte, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung übertragen sind,
- die Umsetzung der Aufträge aus den Beschlüssen der Generalversammlung,
- die Vorbereitung der Jahrestagung und der Generalversammlung
- die Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
5.3 Die Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
Aufgabe ist die Kontrolle der Rechnungsführung sowie der Jahresrechnung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.
- Finanzen
Die finanziellen Mittel setzen sich aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen und anderen Einkünften zusammen.
Die Vorstandsmitglieder leisten die Arbeit unentgeltlich.
Die Reisekosten und Auslagen der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie die Kosten, die aus der Vereinstätigkeit entstehen werden aus der Vereinskasse entschädigt. Es werden keine Sitzungsgelder bezahlt.
- Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die „Schweizerische Stiftung für Hilfe an Straffällige und ihre Familien“.
- Statuten und Statutenänderungen
Die Statuten werden auf Französisch übersetzt. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der französischen Fassung ist die deutsche Fassung massgebend.
Die Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der ordentlichen Mitglieder geändert oder ergänzt werden. Für die Annahme der geänderten oder ergänzten Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder nötig.
- Schlussbestimmungen
Diese Statuten sind von der Generalversammlung am 7. März 2019 angenommen worden und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 20. März 2006.
Der Aktuar Thorsten Bunz
Der Präsident Alfredo Díez